Dr. Häge & Kunz Rechtsanwälte - Partnerschaftsgesellschaft in Lauingen - Günzburg - Donauwörth - Rain

Arzt- und Arzthaftungsrecht

Unter Arzthaftung versteht man die Verantwortung des Arztes, der bei Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit schuldhaft gegenüber seinen Patienten handelt und dadurch einen Schaden verursacht. Aus zivilrechtlicher Sicht geht es dabei um die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schaden entstanden und vom Arzt zu ersetzen ist. Unabhängig davon ist auch die Frage zu stellen, ob das schuldhafte ärztliche Verhalten sogar strafrechtlich relevant sein kann. Zu denken ist hier an eine fahrlässige Körperverletzung.

 

1. Ärztliche Behandlungsfehler

 

Denkbar sind folgende ärztliche Behandlungsfehler:

  • Dokumentationsfehler
  • Aufklärungsversäumnisse
  • Klassische Behandlungsfehler

 

2. Zivilrecht

 

Im Ergebnis kann nur ein medizinischer Sachverständiger entscheiden, ob ein entstandener Schaden vom Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten ist. Voraussetzung ist eben ein schuldhaftes Handeln, z. B. ein unter dem Begriff „Kunstfehler“ einzuordnender klassischer Behandlungsfehler.

 

Wir vertreten Sie von der ersten Geltendmachung des Anspruches gegenüber dem Arzt und seiner Haftpflichtversicherung über das Verfahren vor einer Schlichtungsstelle oder der ärztlichen Gutachterstelle bis zu einem Rechtsstreit vor Gericht.

 

Dort ist zunächst zu klären, ob eine Haftung des Arztes dem Grunde nach gegeben ist. Daran anschließend sind die Höhe des entstandenen Schadens und des angemessenen Schmerzensgeldes zu klären.

 

3. Strafrecht

 

Ein ärztlicher Kunstfehler stellt oft auch eine fahrlässige Körperverletzung dar. Dies ist ein Straftatbestand. Die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt allerdings nur nach einem innerhalb von 3 Monate zu stellendem Strafantrag.

 

Wird gegen den Arzt ein Strafverfahren eröffnet, kann sich der Geschädigte als Nebenkläger anschließen und sich insoweit anwaltschaftlich vertreten lassen.

 

Bejaht die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, kann der Geschädigte - anwaltschaftlich vertreten - eine sogenannte Privatklage erheben.

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