Dr. Häge & Kunz Rechtsanwälte - Partnerschaftsgesellschaft in Lauingen - Günzburg - Donauwörth - Rain

Insolvenzrecht

Das Insolvenzrecht hat zwischenzeitlich eine zentrale Rolle in unserer Gesellschaft eingenommen.

 

Bei Zahlungsunfähigkeit wird auf Antrag des Schuldners oder eines oder mehrerer Gläubiger das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren verfolgt zwei Zwecke: Einerseits wird festgestellt, welches Vermögen dem Schuldner zu verbleiben hat. Andererseits wird versucht, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.

 

Zu unterscheiden ist zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

War der Zahlungsunfähige früher selbstständig, so wird dieser nach folgenden Grundsätzen einem dieser Verfahren zugeordnet:

  • Grundsätzlich ist bei einem Selbstständigen das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen.
  • Ausnahmsweise kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall müssen die Vermögensverhältnisse des Selbstständigen überschaubar sein und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse ist dann gegeben, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat.

 

Einzelheiten des Regelinsolvenzverfahrens

  • Der Insolvenzantrag kann nur schriftlich gestellt werden
  • Eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de)
  • Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht verschiedene Sicherungsmaßnahmen anordnen
  • Der Insolvenzverwalter kann dem Schuldner ermöglichen, die selbstständige Tätigkeit weiter zu betreiben
  • Der Insolvenzverwalter hat Sonderkündigungsrechte bei laufenden Miet-/Pachtverträgen
  • Wurde vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vermögen auf eine nahe stehende Person verschoben, so kommt eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter in Betracht
  • Die Forderungen sind beim Insolvenzverwalter anzumelden
  • Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis der Forderungen, anschließend erfolgt die Verteilung

 

Verbraucherinsolvenzverfahren

  • Anwendbar, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist
  • Zunächst ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern notwendig
  • Schuldenbereinigungsplanverfahren
  • Ziel ist die Restschuldbefreiung
  • Verweigerung der Restschuldbefreiung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen

 

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