Zum Mietrecht gehören alle Fragen, die im Zusammenhang mit Miet- und Pachtverhältnissen auftreten.
Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Herr Rechtsanwalt Kagerer hier Ihr Ansprechpartner.
Selbstverständlich übernehmen wir für Sie die Prozessführung durch die Instanzen, sollte ein Rechtsstreit zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche unvermeidbar sein.
Auch hier gilt jedoch, dass wir zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Tätigkeitsschwerpunkte sind hierbei:
Im Mietrecht ist von besonderer Bedeutung die Unterscheidung zwischen Wohnraum- und Gewerbemietrecht:
1. Wohnraummietrecht
Darunter ist das Mietrecht zu verstehen, welches sich mit der Vermietung von Räumen befasst, die zum Schlafen, Essen, Kochen und sonstiger dauerhafter privater Nutzung dienen. Aus sozialpolitischen Gründen sind die privatrechtlichen Grundprinzipien vielfach durchbrochen. Das Wohnraummietrecht wird so schwer durchschaubar und unverständlich.
Neben den mietrechtlichen Regelungen der §§ 535 ff BGB, deren Grundsätze auf alle Arten von Mietverhältnissen anwendbar sind, gibt es auch Sondervorschriften außerhalb des BGBs für das sogenannte soziale Mietrecht. Diese dienen dem Schutz des Mieters. Zu nennen sind hier das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), die Neubaumietenverordnung (NMV) und die Betriebskostenverordnung (BetrKV), die Heizkostenverordnung (HeizkostenV), die Wohnflächenverordnung (WoFlV) und das Wohnraumvermittlungsgesetz.
2. Gewerberaummiete
Hierunter fallen Mietverträge über Räume oder Grundstücke, die dazu dienen, ein Gewerbe oder eine selbstständige Tätigkeit auszuüben.
Zwar gelten auch hier die allgemeinen Regeln des Mietrechts, jedoch besteht hier weitergehender Gestaltungsfreiraum für die Mietvertragsparteien.
Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass Mieterhöhungen - anderst als bei Wohnräumen - grundsätzlich nicht möglich sind. Erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche vertragliche Regelung.